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   OLG Celle, 21.01.2000 - 16 W 2/00   

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https://dejure.org/2000,6083
OLG Celle, 21.01.2000 - 16 W 2/00 (https://dejure.org/2000,6083)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2000 - 16 W 2/00 (https://dejure.org/2000,6083)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - 16 W 2/00 (https://dejure.org/2000,6083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Selbständiges Beweisverfahren: Antragsfrist für Anhörung des Sachverständigen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 411 Abs. 4 ZPO; § 492 Abs. 1 ZPO
    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung eines Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren; Anwendbarkeit des § 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) im selbstständigen Beweisverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung bzw. Anhörung eines Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren; Anwendbarkeit des § 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) im selbstständigen Beweisverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 411 Abs. 3 § 492
    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens; Zeitliche Grenzen für die Beantragung der Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Angemessenheit der Gutachtenergänzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 142
  • NZBau 2001, 331
  • BauR 2001, 459 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 1 W 1/97

    Verspäteter Antrag auf Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 21.01.2000 - 16 W 2/00
    Die Angemessenheit des Zeitraums richtet sich dabei nach den schutzwürdigen Interessen der Parteien und den verfahrensrechtlichen Erfordernissen, ist somit eine Frage der Einzelabwägung (vgl. m. w. N. OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).
  • OLG Celle, 11.10.2000 - 2 W 81/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Verfahrensbeendigung bei Ablauf der Frist zur

    Es musste weder die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO noch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nach § 411 Abs. 4 ZPO - diese Vorschriften sind nach § 492 Abs. 1 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren anzuwenden (s. auch OLG Celle, OLGR 2000, 258 f.) - anordnen.

    Das selbständige Beweisverfahren war zum Zeitpunkt des Antrags vom 9. Februar 2000 beendet, nachdem sowohl die zur Stellungnahme auf das Gutachten gesetzte Frist Mitte Dezember 1999 abgelaufen als auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten verstrichen war (hierzu auch OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252; OLG Celle, OLGR 2000, 258; OLG Frankfurt/Main, BauR 1994, 139, 140; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1220; OLG Köln, NJW-RR 1998, 210).

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